Jan Böhmermann: Kein Ermittlungsverfahren wegen „Nazis keulen“

Jan Böhmermann: Kein Ermittlungsverfahren wegen „Nazis keulen“

Die Staatsanwaltschaft Mainz wird keine Ermittlungen gegen den Moderator Jan Böhmermann (43) vom „ZDF Magazin Royale“ einleiten. Damit hat eine Ausgabe seiner Show aus dem Februar 2024 kein rechtliches Nachspiel. Das berichtet der österreichische „Standard“ auf seiner Webseite: „Nach dem in den Anzeigen vorgetragenen Sachverhalt war kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben“, teilte die Staatsanwaltschaft demnach mit. Zuvor gingen mehrere Anzeigen gegen eine Folge ein, in der sich Böhmermann in gewohnt scharfer Manier satirisch vor allem mit der rechtspopulistischen FPÖ aus Österreich auseinandersetzte.

Unter anderem nahm er dabei auch den FPÖ-Chef Herbert Kickl (55) ins Visier und erinnerte in seiner Show an zahlreiche Skandale und Fettnäpfchen aus den letzten Jahren. In erster Linie wurde folgender Satz von Böhmermann kritisiert und juristisch angegriffen: „Liebe 3sat-ZuschauerInnen, bitte nicht vergessen: nicht immer die Nazikeule rausholen, sondern vielleicht einfach mal ein paar Nazis keulen.“ Darin sah unter anderem Kickl selbst einen Aufruf „zur Tötung von Politikern der FPÖ und AfD“. Unter einer Keulung versteht man in der Veterinärmedizin eigentlich die Tötung von Nutztieren, um Tierseuchen einzudämmen.

Die Leitende Oberstaatsanwältin in Mainz, Andrea Keller, erklärte nun aber, dass kein strafrechtlicher Tatbestand vorliege: „Vor dem Hintergrund des Gesamtkontextes und des Inhalts der Sendung, in der die in den Strafanzeigen beanstandeten Äußerungen gefallen sind, greift letztlich eine Interpretation der Aussage als ‚Mordaufruf‘ zu kurz.“ Von besonderer Bedeutung sei, dass Böhmermanns Formulierung „ein paar Nazis keulen“ an die zitierte Aussage des CDU-Parteivorsitzenden Friedrich Merz (68) „diese Nazikeule bringt uns nicht weiter“ anknüpfe und sich als Wortspiel mit dieser ausweise.

Auch keine Volksverhetzung verwirklicht

Somit werde der Begriff „Nazikeule“ mit seinem Bedeutungszusammenhang mehrfach in der Sendung „in humoristischer Weise aufgegriffen“. Es handele sich somit um ein „satirisch-ironisches Element“, um in drastischen Worten die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in der Diskussion über die Ziele und das Handeln rechtspopulistischer Parteien zu erregen. Böhmermanns Aussage sei bei einem Durchschnittsbeobachter nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, „der Angezeigte wolle ernstlich zu einem Angriff auf Leib und Leben […] auffordern“. Daher sei dies nicht als eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten zu werten.

Auch der Tatbestand der Volksverhetzung sei nicht erfüllt, da dieser ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit oder eine besonders gehässige Ausdrucksweise voraussetze: „Diese erhebliche Grenze wird hier indes mit Blick auf den Umstand, dass es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und gerade nicht um eine anlasslose, emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen eine Personengruppe handelte, nicht überschritten.“

(dr/spot)

Bild: Muss kein jurisitsches Nachspiel fürchten: „ZDF Magazin Royale“-Moderator Jan Böhmermann. / Quelle: ddp/Stoccy

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